Dabei ist unerheblich, dass in den vergangenen Jahren gemäss den Erläuterungen der Beschwerdeführerin auch nie ein solcher geführt, sondern die Liegenschaft immer schon als Restaurant und Ferienwohnung genutzt wurde. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der obgenannten Rechtsgrundlagen zur Prüfung der Zonenkonformität der betreffenden Baute ist ihre unbestrittene Lage in der Landwirtschaftszone. Da das Bauvorhaben nicht zonenkonform ist, bedarf es zwingend einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG. 3. Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 ff. RPG