Wie das AGR in der Verfügung vom 24. Februar 2023 zu Recht festhält und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bestätigt, handelt es sich bei der fraglichen Liegenschaft nicht um eine für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötige Baute. Es liegt im konkreten Fall kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Dabei ist unerheblich, dass in den vergangenen Jahren gemäss den Erläuterungen der Beschwerdeführerin auch nie ein solcher geführt, sondern die Liegenschaft immer schon als Restaurant und Ferienwohnung genutzt wurde.