34 Abs. 1 Bst. a RPV). Das Bundesrecht verlangt, dass eine zentrale kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Im Kanton Bern ist dafür gemäss Art. 84 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 108a BauV6 das AGR zuständig.