a) Das umstrittene Bauvorhaben betrifft den Umbau der Dachwohnung der sich in der Landwirtschaftszone befindenden Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Diese plant unter anderem den Einbau von zwei grösseren Dachgiebeln, womit einerseits die Küche und das Bad sowie andererseits eines der fünf Zimmer der Dachwohnung vergrössert werden sollen. Gemäss den Erläuterungen der Beschwerdeführerin und des Projektverfassers sei dies notwendig, da der jetzige Ausbaustandard der in die Jahre gekommenen Wohnung im Dachgeschoss nicht mehr zeitgemäss sei. Die Wohnung werde derzeit als möblierte Ferienwohnung vermietet.4