2. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 eröffnete die Baubewilligungsbehörde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AGR und teilte ihr mit, dass ihr deshalb keine Baubewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Die Gemeinde gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Projektänderung, zum Rückzug des Baugesuchs oder zum Verlangen eines beschwerdefähigen Entscheids. Die Bauherrschaft verlangte daraufhin am 26. Januar 2023 Letzteres. Die diesbezügliche Verfügung des AGR datiert vom 24. Februar 2023 und 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).