7/8 BVD 110/2023/34 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 8. Februar 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung