110 Abs. 1 VRPG. Sie sind aufgeteilt nach den Kosten des Regierungsstatthalteramts und denjenigen der Baupolizeibehörde der Stadt Bern, wobei Letztere zudem im aktenkundigen Gebührenblatt der Stadt7 näher aufgeschlüsselt sind. Entsprechend sind die verfügten Kosten nachvollziehbar. Deren Höhe ist schliesslich angemessen, was auch die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden scheint. 5. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen und die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramts vom 8. Februar 2023 zu bestätigen. Die zuständige Baupolizeibehörde wird daher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen haben.