c) Die Beschwerdeführerin begründet die aus ihrer Sicht fehlende Nachvollziehbarkeit und Rechtmässigkeit dieser Gebühren mit keinem Wort, weshalb fraglich ist, ob auf diese Rüge überhaupt eingetreten werden kann (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dies kann jedoch offen bleiben, da dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. Die erhobenen Gebühren für die Aufwände des Baugesuchsverfahrens und die Abschreibungsverfügung sowie deren Kostentragung durch die Beschwerdeführerin finden ihre rechtliche Grundlage in Art. 51 f. BewD6 und Art. 110 Abs. 1 VRPG.