a) Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass die von der Vorinstanz und dem Bauinspektorat der Stadt Bern erhobenen Gebühren für die Nicht-Behandlung eines Baugesuchs nicht nachvollziehbar seien und deren Rechtmässigkeit bestritten werde. b) Mit der angefochtenen Abschreibungsverfügung auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1730.00, bestehend aus einer Gebühr für die Abschreibung von CHF 800.00 und einer Gebühr der Baupolizeibehörde Bern für das Verfahren von CHF 930.00.