Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat das Verfahren daher zu Recht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 VPRG abgeschrieben. Dabei begründete sie die Abschreibung – anders als dies die Beschwerdeführerin behauptet – nicht mit einem ausdrücklichen oder impliziten Rückzug des Baugesuchs durch die Beschwerdeführerin, sondern mit dem Ablauf der ersuchten Frist. Aus den diesbezüglichen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Abschreibungsverfügung ist rechtens und von einer Rechtsverweigerung kann entsprechend nicht gesprochen wer-