Aufgrund des Ablaufs der selber beantragten Frist, an welcher die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage festhielt, fehlt es jedoch an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse an der Prüfung dieses Baugesuchs (vgl. E. 3c). Auch die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, wieso sie ein hinreichendes Interesse an der Beurteilung eines Baugesuchs für die bis Ende 2022 befristete Bewilligung haben sollte. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde begründet sie ihr Interesse an einem Entscheid mit keinem Wort, weder im Schreiben vom 22. Dezember 2022 noch in der Beschwerde vom 13. März 2023. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse liegt nicht vor.