Nach den Ausführungen der Vorinstanz, wonach das rechtserhebliche Interesse an diesem Baugesuch nach Ablauf der darin beantragten Frist voraussichtlich nicht mehr bestehe, liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 einzig dahingehend verlauten, dass sie nach wie vor an einem Entscheid interessiert sei. Aufgrund des Ablaufs der selber beantragten Frist, an welcher die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage festhielt, fehlt es jedoch an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse an der Prüfung dieses Baugesuchs (vgl. E. 3c).