Trotz des ausdrücklichen und mehrfachen Hinweises der Vorinstanz auf diese von der Beschwerdeführerin selber beantragte Frist bis Ende Dezember 2022 und deren baldigen Ablauf hielt diese unverändert an diesem Baugesuch fest. Nach den Ausführungen der Vorinstanz, wonach das rechtserhebliche Interesse an diesem Baugesuch nach Ablauf der darin beantragten Frist voraussichtlich nicht mehr bestehe, liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 einzig dahingehend verlauten, dass sie nach wie vor an einem Entscheid interessiert sei.