Das VRPG fasst alle Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse verloren geht, unter dem Oberbegriff der Gegenstandslosigkeit zusammen. Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne ist auch anzunehmen, wenn die Behörde die anbegehrte Rechtslage nicht mehr herstellen kann oder muss. Dies ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den die Bewilligung verlangt wurde, verstrichen ist.5