Die von der Vorinstanz vorgenommen Abschreibung aufgrund angeblichen impliziten Rückzugs sei nicht nachvollziehbar und bestritten. Das Baugesuch sei zu keinem Zeitpunkt weder ausdrücklich noch implizit zurückgezogen worden, vielmehr habe sie ausdrücklich festgehalten, dass sie nach wie vor an einem Bauentscheid interessiert sei. Eine solche Rückzugsfiktion sei rechtlich unzulässig. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV4 abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung sei verletzt, indem die Vorinstanz nicht auf das frist- und formgerecht Baugesuch eingetreten sei bzw. dieses nicht materiell geprüft habe.