b) Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme der Vorinstanz, wonach kein rechtserhebliches Interesse am Baugesuch bestehe, sei falsch und tatsachenwidrig. Sie habe mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sie nach wie vor an einem Entscheid interessiert sei. Die angeführten angeblichen objektiven Gründe, weshalb vor diesem Hintergrund eine Beurteilung obsolet geworden sein solle, seien nicht nachvollziehbar. Es bestehe nach wie vor ein rechtserhebliches Interesse an einem Bauentscheid. Die von der Vorinstanz vorgenommen Abschreibung aufgrund angeblichen impliziten Rückzugs sei nicht nachvollziehbar und bestritten.