Die Beschwerdeführerin war damit ab diesem Zeitpunkt über den Fortgang des Verfahrens bei unverändertem Festhalten am Baugesuch informiert und hatte innert der eingeräumten Frist (bis 20. Dezember 2022) genügend Zeit, um sich hierzu zu äussern. Auch nach der Verfügung vom 9. Januar 2023, in welcher die Vorinstanz die voraussichtliche Abschreibung des Verfahrens nochmals ankündete, wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich zu diesem Vorgehen zu äussern, zumal bis zum Ergehen des Entscheids vom 8. Februar 2023 nochmals ein Monat verging. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch diesbezüglich zu verneinen. 3. Abschreibung des Verfahrens