Auch dies ist nicht stichhaltig, führte die Vorinstanz doch in der Verfügung vom 8. Dezember 2022 bereits aus, dass mit dem Ablauf der beantragten Frist vom 31. Dezember 2022 ein rechtserhebliches Interesse an einem Entscheid zum Baugesuch nicht mehr vorliege, weshalb voraussichtlich die Abschreibung des Verfahrens geprüft werde. Die Beschwerdeführerin war damit ab diesem Zeitpunkt über den Fortgang des Verfahrens bei unverändertem Festhalten am Baugesuch informiert und hatte innert der eingeräumten Frist (bis 20. Dezember 2022) genügend Zeit, um sich hierzu zu äussern.