Weiter erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin, dass sie sich nicht zur Fortführung des Verfahrens habe äussern können. Auch dies ist nicht stichhaltig, führte die Vorinstanz doch in der Verfügung vom 8. Dezember 2022 bereits aus, dass mit dem Ablauf der beantragten Frist vom 31. Dezember 2022 ein rechtserhebliches Interesse an einem Entscheid zum Baugesuch nicht mehr vorliege, weshalb voraussichtlich die Abschreibung des Verfahrens geprüft werde.