In der Verfügung vom 9. Januar 2023 verwies sie mit Bezug auf das zweite Fristverlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Verfügung vom 8. Dezember 2022 und wiederholte, dass aus objektiven Gründen die damals erteilte Fristverlängerung nur einmalig habe gewährt werden können. Die Vorinstanz brachte damit in genügender Klarheit zum Ausdruck, dass sie eine Fristverlängerung über die im Baugesuch beantragte Verlängerung der befristeten Baubewilligung (bis Ende Dezember 2022) wegen Ablaufs dieser Frist nicht gewähre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie damit die nicht gewährte, zweite Fristerstreckung bis Ende März 2023 genügend begründet.