Bereits in dieser Verfügung hat sie dabei darauf hingewiesen, dass die gemäss Formular 1.0 beantragte Frist für die Verlängerung der Bewilligungsfrist am 31. Dezember 2022 ablaufe und die Fristverlängerung für die Beantwortung ihrer Fragen daher lediglich einmalig gewährt werden könne. In der Verfügung vom 9. Januar 2023 verwies sie mit Bezug auf das zweite Fristverlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Verfügung vom 8. Dezember 2022 und wiederholte, dass aus objektiven Gründen die damals erteilte Fristverlängerung nur einmalig habe gewährt werden können.