Die Vorinstanz hat ein erstes Fristverlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 gutheissen und die angesetzte Frist einmalig bis 20. Dezember 2022 verlängert. Bereits in dieser Verfügung hat sie dabei darauf hingewiesen, dass die gemäss Formular 1.0 beantragte Frist für die Verlängerung der Bewilligungsfrist am 31. Dezember 2022 ablaufe und die Fristverlängerung für die Beantwortung ihrer Fragen daher lediglich einmalig gewährt werden könne.