c) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihr Antrag auf Fristverlängerung von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2023 ohne Begründung abgewiesen worden sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat ein erstes Fristverlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 gutheissen und die angesetzte Frist einmalig bis 20. Dezember 2022 verlängert.