Es sei kein Grund ersichtlich, wieso auf eine Anhörung von ihr hätte verzichtet werden dürfen. Das rechtliche Gehör sei verletzt, wenn eine Fristerstreckung verweigert werde, obwohl zureichende Gründe bestehen würden. Das Gesuch sei ausreichend begründet gewesen. Es erscheine geradezu stossend, das Verfahren weiterzuführen als hätte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Sie hätte sich zwingend zur vorgesehenen Abschreibung äussern dürfen. Insgesamt sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da sie sich nicht zur Fortführung des Verfahrens habe äussern können und da