a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 um Fristverlängerung für eine einlässliche Stellungnahme bis am 31. März 2023 ersucht. In Anbetracht des grossen Aktenumfangs und der Tatsache, dass die zuständige Bewilligungsbehörde das Verfahren seit Jahren ruhen liess, sei die beantragte Fristverlängerung als angemessen zu betrachten. Es bestehe auch keine Dringlichkeit. Die Fristverlängerung sei mit Verfügung vom 9. Januar 2023 ohne nähere Begründung abgewiesen worden. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso auf eine Anhörung von ihr hätte verzichtet werden dürfen.