7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Eingabe vom 3. April 2023 bzw. 11. April 2023 nahmen das Regierungsstatthalteramt und das Bauinspektorat der Stadt Bern Stellung. Beide kommen zum Schluss, dass das rechtserhebliche Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs nicht mehr gegeben sei und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten sei. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen