Mit Abschreibungsverfügung vom 8. Februar 2023 stellte das Regierungsstatthalteramt fest, dass der Antrag, die bewilligte Frist für das Erstellen und Nutzen der Montagehalle bis am 31. Dezember 2022 zu verlängern, aus objektiven Gründen obsolet geworden sei und ein rechtserhebliches Interesse der Bauherrschaft an einem Entscheid mit Ablauf der beantragten Frist nicht mehr ersichtlich sei. Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 39 VRPG1 als gegenstandslos ab. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 1730.00 wurden dabei der Beschwerdeführerin auferlegt. 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).