Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nach wie vor an einem Entscheid interessiert sei und beantragte eine weitere Fristverlängerung bis Ende März 2023. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 kündigte das Regierungsstatthalteramt die Abschreibung des Verfahrens an und wies die Beschwerdeführerin u.a. darauf hin, dass es ihr frei stehe, ein neues Baugesuch mit neuer Umschreibung ihres Antrags einzureichen, sofern sie eine Verlängerung der letztmals am 15. Dezember 2011 festgesetzten Frist für das Stehenlassen des Provisoriums beantragen möchte.