Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Fristverlängerung gewährt. Gleichzeitig wies das Regierungsstatthalteramt darauf hin, dass mit Ablauf der gemäss Baugesuch beantragten Frist von 31. Dezember 2022 ein rechtserhebliches Interesse an einem Entscheid zum Baugesuch nicht mehr vorliege und deshalb voraussichtlich die Abschreibung des Verfahrens geprüft werde. Sofern am Baugesuch festgehalten werden solle (allenfalls mit neuer Frist), seien diverse Unterlagen im Sinne der Erwägungen nachzureichen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Vorhaben aus verschiedenen Gründen voraussichtlich nicht bewilligungsfähig sein werde.