Die von der Beschwerdeführerin gegen die Abschreibungsverfügung vom 27. April 2020 eingereichte Beschwerde hiess die BVD mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 gut (BVD 110/2020/78), da das Regierungsstatthalteramt nicht im Besitze aller, von der Beschwerdeführerin bei der Stadt eingereichten Baugesuchsunterlagen war und die Mangelhaftigkeit des Baugesuchs von der Vorinstanz nicht genügend begründet wurde. Die BVD wies das Regierungsstatthalteramt an, der Beschwerdeführerin nochmals eine letzte Frist zur Behebung allfälliger, noch bestehender Mängel einzuräumen.