Mit Abschreibungsverfügung vom 27. April 2020 kam das Regierungsstatthalteramt zum Schluss, dass das Baugesuch nach wie vor mangelhaft sei. Es werde nicht mehr darauf eingetreten und werde als zurückgezogen abgeschrieben. Entsprechend verfügte das Regierungsstatthalteramt, das Verfahren zum Baugesuch bbew. 254/2017 werde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.