diese Bewilligung gelte von nun an bis zu ihrem Widerruf. Am 11. April 1996 verfügt das Bauinspektorat der Stadt Bern, dass die provisorische, am 23. Juli 1974 auf Widerruf bewilligte Montagehalle bis am 31. Dezember 2005 zu entfernen sei. In der Folge wurde die Gültigkeitsdauer der befristeten Bewilligung mehrfach verlängert, letztmals bis am 31. Dezember 2017. 2. Am 11. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch zur Verlängerung der Bewilligungsfrist für die Montagehalle um fünf Jahre bis am 31. Dezember 2022 ein. Mit Ver-