Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/34 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 23. Mai 2023 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewie- sen (VGE 2023/179 vom 20.09.2023). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_575/2023 vom 24.10.2024). in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 8. Februar 2023 (eBau Nr. A.________; Montagehalle, Abschreibungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin einer Montagehalle auf der Parzelle Bern Grundbuch- blatt Nr. G.________. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der B.________. Die Parzelle befindet sich im Perimeter der Überbauungsordnung E.________" und in der Schutzzone A (SZ A) sowie im Aaretalschutzgebiet. Für die Montagehalle wurde im Jahr 1967 eine befristete Bewil- ligung erteilt (bezeichnet als "Bestandesbewilligung"). Mit Schreiben vom 23. Juli 1974 teilte der Stadtbauinspektor der Bauherrschaft mit, die Befristung der Bestandesbewilligung werde aufge- hoben; diese Bewilligung gelte von nun an bis zu ihrem Widerruf. Am 11. April 1996 verfügt das Bauinspektorat der Stadt Bern, dass die provisorische, am 23. Juli 1974 auf Widerruf bewilligte Montagehalle bis am 31. Dezember 2005 zu entfernen sei. In der Folge wurde die Gültigkeitsdauer der befristeten Bewilligung mehrfach verlängert, letztmals bis am 31. Dezember 2017. 2. Am 11. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch zur Verlängerung der Bewilligungsfrist für die Montagehalle um fünf Jahre bis am 31. Dezember 2022 ein. Mit Ver- 1/8 BVD 110/2023/34 fügung vom 31. Januar 2017 wies das Bauinspektorat der Stadt Bern dieses Baugesuch zur Ver- besserung diverser Mängel an die Beschwerdeführerin zurück. Das daraufhin am 5. Mai 2017 revidiert eingereichte Baugesuch wurde vom Regierungsstatthalteramt mit Verfügung vom 28. Juni 2017 erneut zur Verbesserung zurückgewiesen. In der Folge verlängerte das Regierungs- statthalteramt die Frist zur Verbesserung des Baugesuchs auf Antrag der Beschwerdeführerin bis am 22. September 2017. Mit Eingabe vom 18. September 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie erachte die Baute als durch die Besitzstandsgarantie geschützt und könne keinen ausrei- chenden Grund für die Einreichung eines erneuten Baugesuchs erkennen. Sie ersuchte um Prü- fung der Rechtslage und beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 22. Sep- tember 2017 setzte das Regierungsstatthalteramt das Baubewilligungsverfahren vorläufig aus. Man prüfe die Anträge der Beschwerdeführerin und werde zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen informieren. Mit Verfügung vom 20. November 2017 führte das Regierungsstatthalteramt aus, nach vorgenom- mener Prüfung des Rechtsbegehrens der Bauherrschaft halte die Baubewilligungsbehörde an ih- rer bisherigen Haltung fest. Das wieder aufzunehmende Verfahren richte sich nach der ursprüng- lichen Verfügung vom 28. Juni 2017. Da bereits ein Baugesuch eingereicht worden sei, werde zudem nicht über dessen Notwendigkeit entschieden. Das Regierungsstatthalteramt verfügte, das Baubewilligungsverfahren werde wieder aufgenommen und die mit Verfügung vom 28. Juni 2017 festgelegte Frist werde neu auf den 6. Dezember 2017 gesetzt. Auf die gegen diese Verfügung vom 20. November 2017 erhobene Beschwerde der Beschwerde- führerin trat die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), mit Entscheid vom 26. Februar 2018 nicht ein (RA Nr. 120/2017/70). Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 13. Septem- ber 2018 ab (VGE 2018/94). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 3. Mit Verfügung vom 23. November 2018 nahm das Regierungsstatthalteramt das inzwischen sistierte Baubewilligungsverfahren wieder auf und setzte die Frist zur Einreichung eines komplet- ten und mängelfreien Gesuchs gemäss Verfügung vom 28. Juni 2017 neu an. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 verlangte die Beschwerdeführerin den Erlass einer Feststellungsverfügung, wo- nach im Zusammenhang mit dem Weiterbestand der Montagehalle kein Baugesuch notwendig sei. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 trat das Regierungsstatthalteramt auf das Ersuchen um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht ein und drohte mit der Abschreibung des Baubewilli- gungsverfahrens, sollte das Baugesuch der Beschwerdeführerin bis am 22. Februar 2019 nicht mängelfrei vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. Februar 2019 erhobene Beschwerde wies die BVE mit Entscheid vom 12. März 2019 ab (RA Nr. 120/2019/16). Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 28. November 2019 ab (VGE 2019/133). 4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das Regierungsstatt- halteramt um Fristsetzung bis 15. Februar 2020 für die Einreichung des notwendigen Baugesuchs. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 gewährte das Regierungsstatthalteramt die beantragte Frist bis am 15. Februar 2020 letztmalig. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, das verbes- serte Gesuch gemäss Mängelliste in der Verfügung vom 28. Juni 2017 bis spätestens zu diesem Zeitpunkt einzureichen. Werde das vollständige Gesuch bis dahin nicht vollständig eingereicht, gelte es als zurückgezogen und werde abgeschrieben; werde das Gesuch erneut mangelhaft ein- gereicht, so trete die Baubewilligungsbehörde darauf nicht ein. Am 13. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Baugesuchsunterlagen beim Bauinspek- torat ein. In Rücksprache mit dem Bauinspektorat reichte die Beschwerdeführerin am 5. März 2/8 BVD 110/2023/34 2020 einen Umgebungsplan nach. Am 19. März 2020 leitete das Bauinspektorat der Stadt Bern die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Baugesuchsunterlagen an das Regierungs- statthalteramt weiter. Das Bauinspektorat stellte fest, dass nach wie vor Unterlagen fehlen oder angepasst werden müssten und Ausnahmegesuche nicht eingereicht worden seien, dies auch nach telefonischer Nachforderung der Unterlagen. Mit Abschreibungsverfügung vom 27. April 2020 kam das Regierungsstatthalteramt zum Schluss, dass das Baugesuch nach wie vor mangelhaft sei. Es werde nicht mehr darauf eingetreten und werde als zurückgezogen abgeschrieben. Entsprechend verfügte das Regierungsstatthalteramt, das Verfahren zum Baugesuch bbew. 254/2017 werde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Abschreibungsverfügung vom 27. April 2020 einge- reichte Beschwerde hiess die BVD mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 gut (BVD 110/2020/78), da das Regierungsstatthalteramt nicht im Besitze aller, von der Beschwerdeführerin bei der Stadt eingereichten Baugesuchsunterlagen war und die Mangelhaftigkeit des Baugesuchs von der Vorinstanz nicht genügend begründet wurde. Die BVD wies das Regierungsstatthalteramt an, der Beschwerdeführerin nochmals eine letzte Frist zur Behebung allfälliger, noch bestehender Mängel einzuräumen. 5. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 nahm das Regierungsstatthalteramt das Verfahren wieder auf. Es bat die Baupolizeibehörde der Stadt Bern, die bei ihr vorhandenen Akten elektro- nisch in eBau zu erfassen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert mitzuteilen, ob sie an ei- nem Bauentscheid zur Verlängerung der Befristung für die Montagehalle bis Ende des Jahres 2022 überhaupt noch interessiert sei, zumal diese Frist nächstens ablaufe. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Fristverlängerung gewährt. Gleichzeitig wies das Regierungsstatthalteramt darauf hin, dass mit Ablauf der gemäss Bauge- such beantragten Frist von 31. Dezember 2022 ein rechtserhebliches Interesse an einem Ent- scheid zum Baugesuch nicht mehr vorliege und deshalb voraussichtlich die Abschreibung des Verfahrens geprüft werde. Sofern am Baugesuch festgehalten werden solle (allenfalls mit neuer Frist), seien diverse Unterlagen im Sinne der Erwägungen nachzureichen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Vorhaben aus verschiedenen Gründen voraussichtlich nicht be- willigungsfähig sein werde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nach wie vor an einem Entscheid interessiert sei und beantragte eine weitere Fristverlängerung bis Ende März 2023. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 kündigte das Regierungsstatthalteramt die Abschreibung des Verfahrens an und wies die Beschwerdeführerin u.a. darauf hin, dass es ihr frei stehe, ein neues Baugesuch mit neuer Umschreibung ihres Antrags einzureichen, sofern sie eine Verlänge- rung der letztmals am 15. Dezember 2011 festgesetzten Frist für das Stehenlassen des Proviso- riums beantragen möchte. Mit Abschreibungsverfügung vom 8. Februar 2023 stellte das Regierungsstatthalteramt fest, dass der Antrag, die bewilligte Frist für das Erstellen und Nutzen der Montagehalle bis am 31. Dezember 2022 zu verlängern, aus objektiven Gründen obsolet geworden sei und ein rechtserhebliches In- teresse der Bauherrschaft an einem Entscheid mit Ablauf der beantragten Frist nicht mehr ersicht- lich sei. Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 39 VRPG1 als ge- genstandslos ab. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 1730.00 wurden dabei der Be- schwerdeführerin auferlegt. 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3/8 BVD 110/2023/34 6. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 13. März 2023 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2023. Das Verfahren sei wieder auf- zunehmen und ihr Baugesuch «Verlängerung der Bewilligungsfrist» für die bestehende Montage- halle sei zur weiteren Behandlung an die Verfügungsinstanz zurückzuweisen. 7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Eingabe vom 3. April 2023 bzw. 11. April 2023 nahmen das Regierungsstatthalteramt und das Bauinspektorat der Stadt Bern Stellung. Beide kommen zum Schluss, dass das rechtserhebliche Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs nicht mehr gegeben sei und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten sei. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Abschreibungsverfügung, die in einem Baubewilligungsverfahren er- gangen ist. Dagegen steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin und Verfügungsadressatin durch die Abschreibungs- verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 um Fristverlängerung für eine einlässliche Stellungnahme bis am 31. März 2023 ersucht. In Anbe- tracht des grossen Aktenumfangs und der Tatsache, dass die zuständige Bewilligungsbehörde das Verfahren seit Jahren ruhen liess, sei die beantragte Fristverlängerung als angemessen zu betrachten. Es bestehe auch keine Dringlichkeit. Die Fristverlängerung sei mit Verfügung vom 9. Januar 2023 ohne nähere Begründung abgewiesen worden. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso auf eine Anhörung von ihr hätte verzichtet werden dürfen. Das rechtliche Gehör sei verletzt, wenn eine Fristerstreckung verweigert werde, obwohl zureichende Gründe bestehen würden. Das Gesuch sei ausreichend begründet gewesen. Es erscheine geradezu stossend, das Verfahren weiterzuführen als hätte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Sie hätte sich zwingend zur vorgesehenen Abschreibung äussern dürfen. Insgesamt sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da sie sich nicht zur Fortführung des Verfahrens habe äussern können und da 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4/8 BVD 110/2023/34 ihre anbegehrte begründete Fristverlängerung ohne Angabe von Gründen nicht gewährt worden sei. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). c) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihr Antrag auf Fristverlängerung von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2023 ohne Begründung abgewiesen worden sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat ein erstes Fristverlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 gutheissen und die angesetzte Frist einmalig bis 20. Dezember 2022 verlän- gert. Bereits in dieser Verfügung hat sie dabei darauf hingewiesen, dass die gemäss Formular 1.0 beantragte Frist für die Verlängerung der Bewilligungsfrist am 31. Dezember 2022 ablaufe und die Fristverlängerung für die Beantwortung ihrer Fragen daher lediglich einmalig gewährt werden könne. In der Verfügung vom 9. Januar 2023 verwies sie mit Bezug auf das zweite Fristverlänge- rungsgesuch der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Verfügung vom 8. Dezember 2022 und wiederholte, dass aus objektiven Gründen die damals erteilte Fristverlängerung nur ein- malig habe gewährt werden können. Die Vorinstanz brachte damit in genügender Klarheit zum Ausdruck, dass sie eine Fristverlängerung über die im Baugesuch beantragte Verlängerung der befristeten Baubewilligung (bis Ende Dezember 2022) wegen Ablaufs dieser Frist nicht gewähre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie damit die nicht gewährte, zweite Fristerstre- ckung bis Ende März 2023 genügend begründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. Weiter erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin, dass sie sich nicht zur Fortführung des Verfahrens habe äussern können. Auch dies ist nicht stichhaltig, führte die Vorinstanz doch in der Verfügung vom 8. Dezember 2022 bereits aus, dass mit dem Ablauf der beantragten Frist vom 31. Dezember 2022 ein rechtserhebliches Interesse an einem Entscheid zum Baugesuch nicht mehr vorliege, weshalb voraussichtlich die Abschreibung des Verfahrens geprüft werde. Die Beschwerdeführerin war damit ab diesem Zeitpunkt über den Fort- gang des Verfahrens bei unverändertem Festhalten am Baugesuch informiert und hatte innert der eingeräumten Frist (bis 20. Dezember 2022) genügend Zeit, um sich hierzu zu äussern. Auch nach der Verfügung vom 9. Januar 2023, in welcher die Vorinstanz die voraussichtliche Abschrei- bung des Verfahrens nochmals ankündete, wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich zu diesem Vorgehen zu äussern, zumal bis zum Ergehen des Entscheids vom 8. Februar 2023 nochmals ein Monat verging. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch diesbezüglich zu verneinen. 3. Abschreibung des Verfahrens a) Das Regierungsstatthalteramt schrieb das Baubewilligungsverfahren in Sachen Baugesuch vom 12. Oktober 2016 mit Ergänzung vom 14. Februar 2020 (Datum Unterschriften auf dem For- mular 1.0) «Verlängerung der Bewilligungsfrist für die Montagehalle um fünf Jahre bis am 31. Dezember 2022» mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2023 als gegenstandslos ab und begründete dies insbesondere damit, dass der Antrag, die bewilligte Frist für das Erstellen und Nutzen der Montagehalle bis am 31. Dezember 2022 zu verlängern, aus objektiven Gründen 5/8 BVD 110/2023/34 obsolet geworden sei und ein rechtserhebliches Interesse der Bauherrschaft an einem Entscheid mit Ablauf der beantragten Frist nicht mehr ersichtlich sei. b) Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme der Vorinstanz, wonach kein rechtserhebliches Interesse am Baugesuch bestehe, sei falsch und tatsachenwidrig. Sie habe mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sie nach wie vor an einem Entscheid interessiert sei. Die an- geführten angeblichen objektiven Gründe, weshalb vor diesem Hintergrund eine Beurteilung ob- solet geworden sein solle, seien nicht nachvollziehbar. Es bestehe nach wie vor ein rechtserheb- liches Interesse an einem Bauentscheid. Die von der Vorinstanz vorgenommen Abschreibung auf- grund angeblichen impliziten Rückzugs sei nicht nachvollziehbar und bestritten. Das Baugesuch sei zu keinem Zeitpunkt weder ausdrücklich noch implizit zurückgezogen worden, vielmehr habe sie ausdrücklich festgehalten, dass sie nach wie vor an einem Bauentscheid interessiert sei. Eine solche Rückzugsfiktion sei rechtlich unzulässig. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV4 abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung sei verletzt, indem die Vorinstanz nicht auf das frist- und formge- recht Baugesuch eingetreten sei bzw. dieses nicht materiell geprüft habe. c) Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bzw. schutzwürdiges Interesse voraus. Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rück- nahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruie- rende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Das VRPG fasst alle Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse verloren geht, unter dem Ober- begriff der Gegenstandslosigkeit zusammen. Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne ist auch an- zunehmen, wenn die Behörde die anbegehrte Rechtslage nicht mehr herstellen kann oder muss. Dies ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den die Bewilligung verlangt wurde, ver- strichen ist.5 d) Vorliegend lautet das von der Beschwerdeführerin eingereichte Baugesuch unstrittig «Ver- längerung der Bewilligungsfrist für die Montagehalle um fünf Jahre bis am 31. Dezember 2022». Trotz des ausdrücklichen und mehrfachen Hinweises der Vorinstanz auf diese von der Beschwer- deführerin selber beantragte Frist bis Ende Dezember 2022 und deren baldigen Ablauf hielt diese unverändert an diesem Baugesuch fest. Nach den Ausführungen der Vorinstanz, wonach das rechtserhebliche Interesse an diesem Baugesuch nach Ablauf der darin beantragten Frist voraus- sichtlich nicht mehr bestehe, liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 einzig dahingehend verlauten, dass sie nach wie vor an einem Entscheid interessiert sei. Aufgrund des Ablaufs der selber beantragten Frist, an welcher die Beschwerdeführerin trotz Nach- frage festhielt, fehlt es jedoch an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse an der Prüfung die- ses Baugesuchs (vgl. E. 3c). Auch die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, wieso sie ein hinreichendes Interesse an der Beurteilung eines Baugesuchs für die bis Ende 2022 befristete Bewilligung haben sollte. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde begründet sie ihr In- teresse an einem Entscheid mit keinem Wort, weder im Schreiben vom 22. Dezember 2022 noch in der Beschwerde vom 13. März 2023. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat das Verfahren daher zu Recht gestützt auf Art. 39 Abs. 1 VPRG abgeschrieben. Dabei begründete sie die Abschreibung – anders als dies die Beschwerdeführerin behauptet – nicht mit einem ausdrücklichen oder impliziten Rückzug des Baugesuchs durch die Beschwerde- führerin, sondern mit dem Ablauf der ersuchten Frist. Aus den diesbezüglichen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Abschreibungsverfü- gung ist rechtens und von einer Rechtsverweigerung kann entsprechend nicht gesprochen wer- 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1, 3 und 5. 6/8 BVD 110/2023/34 den. Bei diesem Ergebnis muss schliesslich nicht auf den Einwand der Beschwerdeführerin ein- gegangen werden, wonach das Baugesuch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unvollstän- dig sei. 4. Gebühren a) Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass die von der Vorinstanz und dem Bau- inspektorat der Stadt Bern erhobenen Gebühren für die Nicht-Behandlung eines Baugesuchs nicht nachvollziehbar seien und deren Rechtmässigkeit bestritten werde. b) Mit der angefochtenen Abschreibungsverfügung auferlegte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1730.00, bestehend aus einer Gebühr für die Abschreibung von CHF 800.00 und einer Gebühr der Baupolizeibehörde Bern für das Verfahren von CHF 930.00. c) Die Beschwerdeführerin begründet die aus ihrer Sicht fehlende Nachvollziehbarkeit und Rechtmässigkeit dieser Gebühren mit keinem Wort, weshalb fraglich ist, ob auf diese Rüge über- haupt eingetreten werden kann (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dies kann jedoch offen bleiben, da dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. Die erhobenen Gebühren für die Auf- wände des Baugesuchsverfahrens und die Abschreibungsverfügung sowie deren Kostentragung durch die Beschwerdeführerin finden ihre rechtliche Grundlage in Art. 51 f. BewD6 und Art. 110 Abs. 1 VRPG. Sie sind aufgeteilt nach den Kosten des Regierungsstatthalteramts und denjenigen der Baupolizeibehörde der Stadt Bern, wobei Letztere zudem im aktenkundigen Gebührenblatt der Stadt7 näher aufgeschlüsselt sind. Entsprechend sind die verfügten Kosten nachvollziehbar. Deren Höhe ist schliesslich angemessen, was auch die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden scheint. 5. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen und die Abschreibungsverfügung des Regie- rungsstatthalteramts vom 8. Februar 2023 zu bestätigen. Die zuständige Baupolizeibehörde wird daher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen haben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Par- teikosten werden daher keine gesprochen. III. Entscheid 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 7 Vorakten pag. 401. 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/8 BVD 110/2023/34 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalter- amtes vom 8. Februar 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8