Parteikostenersatz. Da er nicht anwaltlich vertreten war, sind ihm jedoch keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden. Da es sich um ein höchstens durchschnittliches und damit nicht um ein aufwendiges Verfahren gehandelt hat, besteht auch keine Grundlage für eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 104 Abs. 2 VRPG. Die Beschwerdegegnerin war zwar anwaltlich vertreten, hat jedoch als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid