Nicht relevant ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf einen Bundesgerichtsentscheid, der sich mit der Frage der neubauähnlichen Umgestaltung befasst und woraus die Beschwerdegegnerin ableitet, selbst bei einer Vergrösserung der Mobilfunkanlage könne sie sich auf die Besitzstandsgarantie berufen. Vorliegend ist nicht das Problem, dass eine neubauartige Umgestaltung vorliegen würde. Dementsprechend wird die Anwendung der Besitzstandsgarantie nicht grundsätzlich verweigert. Das Problem ist jedoch, dass durch den Umbau bzw. durch die Erweiterung der bestehenden Anlage die Rechtswidrigkeit verstärkt wird und daher die Besitzstandsgarantie hier nicht greift.