h) Die Hinweise der Beschwerdegegnerin auf einen Entscheid des Bundesgerichts, wonach sich Mobilfunkbetreiber auf die Besitzstandsgarantie berufen könnten, ändert daran nichts. Es steht ausser Frage, dass sich auch Mobilfunkbetreiber grundsätzlich auf die Besitzstandsgarantie berufen können. Dies jedoch nur dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht relevant ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf einen Bundesgerichtsentscheid, der sich mit der Frage der neubauähnlichen Umgestaltung befasst und woraus die Beschwerdegegnerin ableitet, selbst bei einer Vergrösserung der Mobilfunkanlage könne sie sich auf die Besitzstandsgarantie berufen.