Im vorliegenden Fall bezweckt die Vorschrift, wonach Mobilfunkantennen den kleinen Grenzabstand einzuhalten haben, das Einhalten einer minimalen Distanz zur Nachbarschaft. Aufgrund ihrer relativ grossen Höhe und besonderen Erscheinung, die Mobilfunkanlagen regelmässig haben und aufgrund ihrer Funktion auch haben müssen, ist es zum Schutz der Nachbarschaft angezeigt, dass diese nicht zu nahe an die Nachbarparzelle herangebaut werden.