Entgegen der Annahme der Stadt Bern und der Beschwerdegegnerin bezweckt der kleine Grenzabstand nicht, die Strahlungsimmissionen auf dem Nachbargrundstück zu begrenzen. Der Immissionsschutz hinsichtlich nichtionisierender Strahlung, die unter anderem von Mobilfunkanlagen ausgehen, ist bundesrechtlich in der NISV19 abschliessend geregelt.20 Ausreichende Grenzabstände bezwecken einerseits, die Nachbarschaft vor mannigfaltigen Beeinträchtigungen zu schützen, andererseits dienen sie aber auch öffentlichen Interessen, wie gute Gestaltung des Ortsbildes, Ästhetik, Gesundheits- und Feuerpolizei.21