10 BO hat sich nicht geändert, bei einer Mobilfunkanlage hat es sich bereits damals mangels funktionalen Bezugs zum Gebäude nicht um eine technisch bedingte Dachaufbaute gehandelt. Da die Mobilfunkanlage bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung materiell rechtswidrig gewesen wäre und nicht durch eine Änderung der massgeblichen Rechtslage materiell rechtswidrig geworden ist, scheidet eine direkte Anwendung von Art. 3 BauG aus. In der vorliegenden Konstellation wird Art. 3 BauG aber analog angewendet.12