Hier besteht die Besonderheit, dass die Mobilfunkanlage nicht durch eine Änderung der massgeblichen Rechtslage materiell rechtswidrig geworden ist, sondern bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung materiell rechtswidrig gewesen wäre, was aber offenbar nicht erkannt wurde: Art. 10 BO hat sich nicht geändert, bei einer Mobilfunkanlage hat es sich bereits damals mangels funktionalen Bezugs zum Gebäude nicht um eine technisch bedingte Dachaufbaute gehandelt.