Dem ist vorliegend jedoch nicht so, das Gebäude H.________weg 26 steht direkt an der Grenze zur Parzelle Nr. I.________. Aus den vorhandenen Unterlagen und Stellungnahmen ist zu schliessen, dass dieser Grenzanbau auf eine nachträgliche Abparzellierung zurückzuführen ist. Ein Näherbaurecht für das Gebäude H.________weg 26 scheint nicht zu bestehen. Folglich besteht auch für die auf dem Dach aufgebaute Mobilfunkanlage kein Näherbaurecht, womit diese den kleinen Grenzabstand einhalten muss. Davon scheinen auch sämtliche Verfahrensbeteiligten auszugehen, womit dies als unbestritten gelten darf.