d) Gemäss Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/721.0/10.1, Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben, vom 14. April 2010 sind auf reine Mastenkonstruktionen (z.B. Antennen, Skilifte, Materialtransportanlagen), die keine gebäudeähnlichen Bauteile aufweisen, die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht anwendbar (Ziff. 2.12); Skilifte, Materialtransportanlagen, Krane und Maste für Mobilfunkantennen haben jedoch den kleinen Grenzabstand einzuhalten (Ziff. 6.12). In der Bauklasse 4 beträgt der kleine Grenzabstand 6 m (Art. 46 Abs. 1 BO9).