Die Besitzstandsgarantie gehe nur dann verloren, wenn durch den Umbau oder die Umrüstung die Rechtswidrigkeit der Mobilfunkanlage verstärkt werde. Bei einer Mobilfunkantenne werde von einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit ausgegangen, wenn die Strahlungsimmissionen auf dem Nachbargrundstück zunähmen, was hier nicht der Fall sei. Im Ergebnis handele es sich daher um eine im Jahr 2007 rechtmässig bewilligte Mobilfunkanlage, bei welcher durch den vorliegend geplanten Antennentausch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt werde. Gestützt auf die Bestandesgarantie im Sinne von Art. 3 BauG bedürfe es somit kein Näherbaurecht.