Weil es sich um eine bestehende Mobilfunkanlage handelt, geniesst sie jedoch Besitzstandsschutz gemäss Art. 3 BauG. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass sich Mobilfunkbetreiber auf die Besitzstandsgarantie berufen könnten. Im weiteren zitiert die Beschwerdegegnerin einen Bundesgerichtsentscheid, der sich insbesondere mit der Frage der neubauähnlichen Umgestaltung befasst. Daraus leitet die Beschwerdegegnerin ab, selbst bei einer Vergrösserung der Mobilfunkanlage könne sie sich auf die Besitzstandsgarantie berufen. Die Besitzstandsgarantie gehe nur dann verloren, wenn durch den Umbau oder die Umrüstung die Rechtswidrigkeit der Mobilfunkanlage verstärkt werde.