10 BO qualifiziert worden sei. Die strittige Mobilfunkanlage sei demnach aufgrund des bisherigen Rechts und gemäss der damaligen Praxis ordnungsgemäss bewilligt worden. Insbesondere habe zum damaligen Zeitpunkt kein Näherbaurecht begründet werden müssen. Denn für technisch bedingte Aufbauten gälten keine Grenzabstände, da diese in technischer Hinsicht standortgebunden seien. Da gemäss heutiger Praxis Mobilfunkanlagen nicht mehr als technisch bedingte Dachaufbauten qualifiziert würden, werde der Grenzabstand von 6 m zwar grundsätzlich nicht eingehalten. Weil es sich um eine bestehende Mobilfunkanlage handelt, geniesst sie jedoch Besitzstandsschutz gemäss Art.