c) Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass der vorgeschriebene Grenzabstand von 6 m grundsätzlich nicht eingehalten wäre, da der Grenzabstand des bestehenden Masts gegenüber der Parzelle Nr. I.________ gemäss den Plänen 5.67 m betrage. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich vorliegend um eine bestehende Mobilfunkanlage handelt, weswegen die Besitzstandsgarantie zur Anwendung gelange. Für die bestehende Mobilfunkanlage liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Aus den Erwägungen dieser Baubewilligung ergebe sich, dass die Mobilfunkanlage damals als technisch bedingte Dachaufbaute im Sinne von Art. 10 BO qualifiziert worden sei.