Stadt Bern in der angefochtenen Baubewilligung geschlossen, dass nach heutigem Recht und Praxis diese Anlage nicht mehr bewilligungsfähig wäre. Da für die bestehende Anlage eine Baubewilligung vorliege, sei zu prüfen, ob die Vorschriften zum Besitzstand Anwendung fänden. Da durch das Bauvorhaben die Strahlungsimmissionen auf dem Nachbargrundstück nicht zunähmen, verstärke das Bauvorhaben die Rechtswidrigkeit nicht. Somit komme vorliegend die Besitzstandsgarantie zur Anwendung. Dies solange, bis die Anlage mit den Masten entfernt oder die Rechtswidrigkeit verstärkt werde. Daher sei kein Näherbaurecht der Nachbarparzelle Nr. I.________ erforderlich.