Gemäss heutiger Praxis würden Mobilfunkanlagen aber nicht mehr wie technische Dachaufbauten behandelt und müssten daher die Grenzabstände einhalten. Eine neue Anlage müsste daher den vorgeschriebenen kleinen Grenzabstand von 6 m einhalten. Daraus hat die 4 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11. 5 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 22. Oktober 2021 (Revision: 3.0), Ziff. 6 und Zu-