b) Die Stadt Bern hat dazu in der angefochtenen Baubewilligung ausgeführt, die heute bestehende Antenne unterschreite den Grenzabstand um 0.33 m. Aufgrund der Erwägungen in der Baubewilligung vom 14. März 2007 sei davon auszugehen, dass die bestehende Anlage im Jahr 2007 als technische Dachaufbaute gemäss Art. 10 BO8 bewilligt worden sei. Solche hätten auch heute noch nicht zwingend einen Grenzabstand einzuhalten, da diese in der Regel standortgebunden seien. Gemäss heutiger Praxis würden Mobilfunkanlagen aber nicht mehr wie technische Dachaufbauten behandelt und müssten daher die Grenzabstände einhalten.