a) Der Beschwerdeführer rügt, die heutige Mobilfunkanlage befinde sich gemäss Plan in einem Abstand von 5.67 m zur Grenze der Parzelle Nr. 748. Damit unterschreite sie den vorgeschriebenen kleinen Grenzabstand von 6 m um 33 cm. Durch das Bauvorhaben würde der vorgeschriebene Grenzabstand noch stärker verletzt und zudem solle mit 5G ein neuer Funkdienst aufgeschaltet werden. Ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Grenzabstands sei weder beantragt noch erteilt worden. Bereits die heute bestehende Anlage rage in den vorgeschriebenen Grenzabstand hinein und sei folglich unrechtmässig erstellt worden. Damit seien die Voraussetzungen der Besitzstandsgarantie nicht erfüllt.